Aktuelle Informationen

Die Abteilung Freiberufliche versendet nach Bedarf Newsletter über die aktuellsten Entwicklungen an die Mitglieder. Auf dieser Seite finden Sie die letzten Ausgaben.

September 2024

Anpassungen der Administrativverträge, eigenverantwortlicher Bereich

Gestützt auf unseren Newsletter vom Juni 2024 informieren wir, dass das erste Treffen mit den Versicherungen im Juli, zu den Änderungen in den Administrativverträgen stattgefunden hat.

Aufgrund der Analyse des SBK / Curacasa bezüglich der anzupassenden Passagen, 

haben uns die Versicherungen wie vereinbart, Mitte September, erste Entwürfe zukommen lassen. Diese werden wir gründlich auf ihre Praxistauglichkeit prüfen und weiterverhandeln, damit eine Umsetzung per 01.01.2025 möglich ist.

Medizinisch delegierte Pflegeverrichtungen der Kategorie «b» bedürfen auch in Zukunft einer ärztlichen Unterschrift. In einem Vertragswerk können keine Modalitäten vereinbart werden, die von den gesetzlichen Verordnungen abweichen.

Gerne informieren wir über weitere Fortschritte der Arbeiten in diesem Bereich.

Elektronische Rechnungsstellung

Wir möchten daran erinnern, dass ab dem 1. Januar 2023 die Administrativverträge mit den Krankenversicherern die obligatorische elektronische Rechnungsstellung vorsehen. Versicherungen der Tarifsuisse AG werden sich, in Absprache mit dem SBK, vorbehalten, Papierrechnungen (oder Versand per e-mail) nicht mehr zu begleichen. Wir empfehlen Ihnen, falls Sie noch nicht über ein solches System verfügen, die Anschaffung eines elektronischen Rechnungssystems (bei VeruA, der Ärztekasse, Assistemps sind diese neben des elektronischen Patientendossiers integriert)

Personen, die kein kostenpflichtiges elektronisches Rechnungssystem erwerben wollen, können kostenlos "Medical Invoice" nutzen. Dieses Instrument wurde von der SUVA entwickelt. Mit diesem Tool erfüllen Sie alle gesetzlichen Normen für die elektronische Rechnungsstellung, auch für Leistungen aus dem KVG. 

Achtung: Dieses Tool ermöglicht weder die Verwaltung eines Pflegedossiers noch die Fakturierung des Restkostenanteils. Bei einer hochprozentigen freiberuflichen Tätigkeit kann sich diese Lösung als unzureichend erweisen. Bei niederprozentiger Freiberuflichkeit kann «Medical Invoice» jedoch eine anwendbare Lösung sein.  

Für eine Anmeldung bei "Medical Invoice" benötigen Sie ein Mobiltelefon und müssen Google Authenticator oder FreeOTP installieren- Das sind kleine Programme für eine sichere Anmeldung, die häufig auch beim E-Banking verwendet werden. 

Rechtliche Vorgaben zur Rechnungskopie

Mit der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben betreffend Rechnungskopie (Art. 42 Abs. 3 KVG) und Verständlichkeit der Rechnung (Art. 59 Abs. 4 KVV) hat der Bundesrat per 21.08.2019 «Massnahmen zu Kostendämpfung – Paket 1» verabschiedet. Seither sind sämtliche Leistungserbringer auf Gesetzesstufe verpflichtet, im Tiers payant (TP) der versicherten Person in jedem Fall und unaufgefordert eine Kopie der Rechnung zu übermitteln, die an den Versicherer geht. 

Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, können Sanktionen ergriffen werden. Diese umfassen eine Verwarnung oder eine Busse, welche durch das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer, erlassen wird. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen diese Vorgaben weiterhin umzusetzen. 


Ruth Hostettler Verantwortliche Freiberufliche SBK-ASI

Juli 2024

Man kann von einem historischen Moment sprechen, denn ab dem 1. Juli 2024, treten die vom Bundesrat am 8. Mai 2024 kommunizierten Anpassungen von KVG und KLV zur «direkten Abrechnung» von «a» und «c» Leistungen ohne ärztliche Anordnung für 27 Monate in Kraft. Der intensive und hartnäckige politische Einsatz des SBK für den eigenverantwortlichen Bereich der Pflege hat sich gelohnt!
 
Zusammen mit Curacasa hat der SBK eine Situationsanalyse erstellt, welche Modalitäten der administrativen Prozesse in den Administrativverträgen angepasst werden müssen, und trifft sich am 24.7.24 mit den Verhandlungspartnern der Krankenversicherungen. Wir werden regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten informieren.
 
Bis zur definitiven Klärung dieser Modalitäten, ändert sich nichts in Ihrer praktischen Tätigkeit in Bezug auf die Bedarfsermittlung von «a» und «c» Pflegeleistungen und deren Verrechnung.
 
Wir freuen uns darauf, Ihnen weitere Neuigkeiten zukommen zu lassen und danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und Geduld.
 

Ruth Hostettler Verantwortliche Freiberufliche SBK-ASI

Gérard Villarejo, Curacasa

Juni 2023

Eigenverantwortlich abrechnen

Die Verankerung des eigenverantwortlichen Bereichs im KVG war eine der zentralen Forderungen der Pflegeinitiative. Seit deren Annahme am 28. November 2021 ist sie geltendes Verfassungsrecht, welches allerdings noch auf Gesetzes- und Verordnungsstufe umgesetzt werden muss. Einen ersten Schritt hat das Bundesparlament mit der Verabschiedung von Umsetzungspaket I im Dezember 2022 getan.
Damit bestimmte Pflegeleistungen (a und c) direkt zulasten der Sozialversicherungen abgerechnet werden können, muss das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und die einschlägigen Verordnungen entsprechend revidiert werden. Diese Anpassungen werden nicht vor Juli 2024 in Kraft treten. Diese politischen Prozesse haben ihre zeitlichen Abläufe, die der SBK nicht beeinflussen kann. 

Somit bleibt es bis nächsten Sommer noch bei dem in den Administrativverträgen vorgeschriebenen Verfahren. Für die Vergütung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), müssen die Pflegeleistung auf einer ärztlichen Verordnung und einem nachgewiesenen Pflegebedarf basieren. Das korrekt ausgefüllte Bedarfsmeldeformular, ist dem Versicherer zu senden. Zu beachten ist: Nur die b-Leistungen werden vom Arzt verordnet, die a- und c-Leistungen sind zu seiner Kenntnis.

Neue Rechnungsstellung der Jahresgebühren

Für freiberufliche Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner wird zusätzlich zum SBK-Mitgliederbeitrag von 315 Franken die "Jahresgebühr" von 103.85 Franken (inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt. Die Rechnung für die Jahresgebühr erhalten Sie in den nächsten Tagen per E-Mail.

Warum werden Freiberuflichen Gebühren in Rechnung gestellt?

Gebühren werden dann erhoben, wenn die Leistungen des Verbandes gesetzlich vorgeschrieben sind. Der SBK gestaltet die Rahmenbedingungen für die freiberufliche Tätigkeit. Er handelt Administrativ- Tarif- und Qualitätsverträge aus. Die Gebühren decken die Kosten, die durch die Verhandlungen, die Verwaltung der Mitgliedschaften und die Beratung in diesen Fragen entstehen. Hinzu kommt die periodische Aushandlung der Restfinanzierung mit den Kantonen und Gemeinden.
Die Höhe der Gebühr wird durch den Zentralvorstand des SBK festgelegt.

Januar 2023

Umfrage - Restkostenfinanzierung und Kostentransparenz: Was kostet die Leistungserbringung?

Bei den Verhandlungen zur Restkostenfinanzierung steht der SBK und die Sektionen immer wieder vor der Herausforderung, dass uns standardisierte Daten fehlen, um aufzuzeigen was die Erbringung der Pflegeleistungen inklusive den nicht-verrechenbaren Leistungen kostet. Gerade heute, wo wir uns in einer Situation befinden, in welcher die Teuerung steigt, ist es wichtig mit den Kantonen gut verhandeln zu können.

Das Thema ist nicht nur bei den Verhandlungen zur Restkostenfinanzierung aktuell. Auch politisch wird immer wieder gefordert, dass Kostentransparenz in der Langzeitpflege hergestellt werden muss.

Der Schlüssel zur Herstellung der Kostentransparenz liegt laut einer Studie von Polynomics in schweizweit einheitlichen Abmachungen in der Buchführung (Verteil- und Umlageschlüssel für die Zuteilung des direkten Personalaufwands, der indirekten Leistungen sowie der Betriebs- und Infrastrukturkosten).
Es ist wichtig, in dieser Thematik nicht zuzuwarten, sondern einen Vorsprung zu erzielen und die Gegebenheiten der Freiberuflichkeit anzupassen. Daher möchten wir Sie bitten an der folgenden Umfrage bis am 01.03.2023 teilzunehmen.
Beim SBK betreut Maria Rosa Joller (Fachverantwortung Finanzierung) das Dossier. Bei Fragen zum Thema steht sie gerne zur Verfügung.

Ruth Hostettler Verantwortliche Freiberufliche SBK-ASI

Dezember 2022

Zusammenarbeit zwischen SBK und Curacasa

In vielen Bereichen, die die Tätigkeit der freiberuflichen Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner betreffen, arbeiten SBK und Curacasa eng zusammen, um Kräfte und Ressourcen zu bündeln. Wir freuen uns, Ihnen in diesem Newsletter verschiedene Informationen zukommen zu lassen.

Administrativvertrag Tarifsuisse AG

Das Inkrafttreten dieses neuen Vertrags hat eine Reihe von administrativen Prozessen bei allen Beteiligten ausgelöst und an verschiedenen Stellen zu grösseren Verzögerungen geführt. Der SBK muss Tarifsuisse AG regelmässig eine Gesamtliste aller Freiberuflichen zukommen lassen, damit die Versicherungen prüfen können, ob diese berechtigt sind, mit Vertragsbeitritt im Tiers Payant (TP) abzurechnen.

Altrechtliche Freiberufliche wurden rückwirkend auf den 01.01.2022 überführt

Beitritte bis zum 31.07.2022 wurden rückwirkend auf den 01.01.2022 eingetragen
Bei Vertrags-Beitritten ab dem 01.08.2022 gilt das Eingangsdatum (Datumstempel) bei der SBK-Geschäftsstelle (Post- oder Maileingang)
Sollte eine Krankenversicherung den Tiers Payant trotz Vertragsbeitritt verweigern, bitten wir um eine Rückmeldung an ruth.hostettler@sbk-asi.ch inklusive des Entscheids der Versicherung.

Überprüfung der praktischen Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie

Das von Curacasa eingerichtete Anerkennungsverfahren entspricht nach unserer Ansicht den Vorgaben Art. 7 Abs. 2bis lit. b KLV zum Nachweis der Mindestanforderungen. Die unteranderem von Curacasa angewandten Kriterien zur Überprüfung sind hier aufgeschaltet.
Das Gesetz sieht kein spezifisches Organ zur Prüfung und Anerkennung der praktischen Tätigkeit im psychiatrischen Bereich vor, dies ist eine Dienstleistung an die freiberuflichen Pflegefachpersonen und Versicherungen.
Auch SantéSuisse hat eine Stelle zur Überprüfung der praktischen Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie eingerichtet. Hier ist der SBK in keiner Weise involviert.

Qualitätsanforderungen Art. 58g KVV

Der SBK und Curacasa setzen sich dafür ein, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden können, wie beispielsweise die Bereitstellung eines Qualitätsmanagementsystems. Weiter wird nun gefordert, dass die Leistungserbringer:innen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem verfügen und sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerischen einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen anschliessen.
Für den ambulanten Bereich wurde im Auftrag von Patientensicherheit Schweiz Cirs ambulant entwickelt, bei welchem es nun darum geht, den Beitritt für Freiberufliche einfach und kostengünstig auszuhandeln. Die Anwendung ist simpel und praktisch. Wir informieren im ersten Quartal 2023, sobald die Modalitäten und die Finanzierungsfragen gelöst sind.
Die Meldungen von unerwünschten Ereignissen und deren Mehrwert sind Thema der Qualitätstage Curacasa 2022-2023.

Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Seit dem 1. Januar 2022 sieht das KVG vor, dass Anbieter:innen von Pflegeleistungen nur dann zu Lasten der OKP abrechnen dürfen, wenn sie von demjenigen Kanton zugelassen und im Besitz einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung sind.
Neben den gesetzlichen Anforderungen von Art. 58g KVV, beobachten wir in einigen Kantonen zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die SBK-Sektionen sind mit Unterstützung der SBK-Geschäftsstelle mit den Gesundheitsämtern im Gespräch, um pragmatische Lösungswege zu finden, um zusätzliche Aufwände und Arbeiten zu verhindern oder zu minimieren.

Elektronische Rechnungsstellung

Wir möchten daran erinnern, dass ab dem 1. Januar 2023 die Administrativverträge mit den Krankenversicherern die obligatorische elektronische Rechnungsstellung vorsehen. Papierrechnungen sind weiterhin möglich, aber nur im Tiers Garant (Rechnungsstellung an die Patient:in).
Personen, die kein kostenpflichtiges elektronisches Rechnungssystem erwerben wollen, können kostenlos "Medical Invoice" nutzen. Dieses Instrument wurde von der SUVA entwickelt. Mit diesem Tool erfüllen Sie alle gesetzlichen Normen für die elektronische Rechnungsstellung, auch für Leistungen aus dem KVG.
Achtung: Dieses Tool ermöglicht weder die Verwaltung eines Pflegedossiers noch die Fakturierung des Restkostenanteils. Bei einer hochprozentigen freiberuflichen Tätigkeit kann sich diese Lösung als unzureichend erweisen. Bei niederprozentiger Freiberuflichkeit kann «Medical Invoice» jedoch eine anwendbare Lösung sein. 
Für eine Anmeldung bei "Medical Invoice" benötigen Sie ein Mobiltelefon und müssen Google Authenticator oder FreeOTP installieren- Das sind kleine Programme für eine sichere Anmeldung, die häufig auch beim E-Banking verwendet werden.

Der SBK entfernt auf seiner Webseite die Rechnungsformulare Tarif KLV 7 aus obengenannten Gründen. Die «Ärztlichen Verordnungen ambulant oder zu Hause-KLV 7» stehen jedoch weiterhin zur Verfügung.

Qualitätsverträge

Durch die gesetzlichen Grundlagen sind alle Leistungserbringerverbände aufgefordert, Qualitätsverträge mit Qualitätsentwicklungskonzepten auszuhandeln. Der SBK und Curacasa sind nicht bereit, den Freiberuflichen weitere Qualitätsanforderungen aufzuerlegen (als das aktuell bestehende Konzept), da das KVG keine Finanzierung vorsieht, der Qualitätsnachweis jedoch Zeit und Kosten generiert, die nicht verrechnet werden können.

Umfrage zu Buchhaltung und Kostentransparenz

Im Rahmen eines umfassenden Projekts zur Berechnung und Transparenz der Pflegevollkosten bei freiberuflichen Pflegefachpersonen in der Schweiz werden wir im Januar 2023 eine Umfrage zu diesem Thema starten und bitten dringlichst an dieser teilzunehmen.

Sanitas Pflegecontrolling

Da es verschiedentlich zu Anfragen rund um den neuen Pflegecontrolling-Prozess gekommen ist, hat sich der SBK mit Sanitas auf ein erweitertes FAQ abgesprochen, Informationen in den Dokumenten unten. Vor der Inkraftsetzung wurde das BAG zu diesem Kontrollverfahren konsultiert und hat Sanitas seine Zustimmung gegeben.

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