Berufstitel
In der Pflege arbeiten Berufspersonen mit unterschiedlichen Ausbildungen und Berufstiteln. Weil die Kompetenzen der Berufspersonen sich je nach Ausbildung unterscheiden, setzt sich der SBK für die korrekte Verwendung der Berufstitel ein. Die Berufstitel sind gesetzlich geschützt.
Mit Hilfe dieser Dokumente verschaffen Sie sich einen Überblick über die existierenden Titel, sowie deren Entwicklung im Laufe der Zeit:
Altrechtliche Titel
Berufstitel, die nach altem Recht erworben wurden, sind in die neurechtlichen Titel überführt oder ihnen gleichgestellt worden, um ihren InhaberInnen eine berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Prinzipiell gilt: Alle altrechtlich erworbenen Titel der Gesundheits- und Krankenpflege behalten ihre uneingeschränkte Gültigkeit und befähigen die Inhaber/-innen, ihren Beruf im Rahmen ihrer Kompetenzen auszuüben.
Dipl. Krankenschwester/Krankenpfleger AKP, KWS, PsyKP, DN II | Dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann DN I
Die Spezialisierungen Anästhesie- und Intensivpflege werden seit 2009 durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) reglementiert. Die Berufsbezeichnungen gemäss dem neuen Rahmenlehrplan lauten:
Dipl. Expertin / Dipl. Experte Anästhesiepflege NDS HF
Dipl. Expertin / Dipl. Experte Intensivpflege NDS HF
Inhaber:innen eines SBK-Fähigkeitsausweises sind gemäss Punkt. 7.1 des Rahmenlehrplans NDS HF AIN berechtigt, den Berufstitel ohne weitere Auflagen zu führen. Die SBK-Fähigkeitsausweise behalten ihre volle Gültigkeit; es werden keine neuen Ausweise ausgestellt.
Für sämtliche Auskünfte zum Nachdiplomstudium HF AIN und zur Titelführung (inkl. Titelerwerb durch Pflegefachleute mit ausländischem AIN-Abschluss) wenden Sie sich an die OdASanté (Nationale Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit) in Bern:
Tel. 031 380 88 88, info@odasante.ch, www.odasante.ch
Berufsabschluss für Erwachsene
Wer berufliche Fähigkeiten durch einen anerkannten Abschluss nachweisen kann, hat bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Man findet eher eine Arbeitsstelle oder erhält mehr Lohn, ausserdem erhält man Zugang zu einer höheren Berufsausbildung.
Es gibt vier Wege, um ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ oder ein eidgenössisches Berufsattest EBA als Erwachsener zu erlangen:
- die direkte Zulassung zur Abschlussprüfung (mind. 5 Jahre Berufserfahrung in der Pflege
- die Validierung von Bildungsleistungen (mind. 5 Jahre Berufserfahrung in der Pflege)
- die verkürzte Grundbildung, auch verkürzte Lehre genannt
- die reguläre Grundbildung/Lehre
Einen Überblick über die verschiedenen Wege finden Sie hier:
Berufsberatung
Biz
Erwachsene, die einen Berufsabschluss erwerben wollen, wenden sich an den zuständigen Kanton.
Hier finden Sie das Eingangsportal Ihres Kantons: Berufsberatung
Dies gilt auch für Inhaber:innen eines altrechtlichen Abschlusses in der Pflege.
Anerkennung ausländischer Berufstitel in Pflege
Für die Anerkennung von sämtlichen Pflegediplomen, die von EU- und Nicht-EU-Staaten ausgestellt wurden, ist das Schweizerische Rote Kreuz SRK zuständig.
Anerkennung ausländischer Diplome
Wenn Sie nicht wissen, ob Sie eine Anerkennung des SRK benötigen, informieren Sie sich hier:
Um im Ausland zu arbeiten können Sie sich beim Berufsverband im Zielland erkundigen. Das SRK stellt auf Anfrage ein «certificate of good standing» aus.
Das Ausfüllen von Formularen für die Anerkennung von SBK-reglementierten Weiterbildungen im Ausland kostet:
SBK-Mitglieder: CHF 300.- / Nichtmitglieder: CHF 500.–
Ein Bestätigungsschreiben einer vom SBK-reglementierten Weiterbildung für die Arbeit im Ausland kostet:
SBK-Mitglieder: CHF 100.- / Nichtmitglieder: CHF 150.–
Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) in Pflege
Die revidierte Verordnung zum nachträglichen Titelerwerb (NTE) für Pflegefachpersonen ist seit 1. Februar 2025 in Kraft. Sie erleichtert den Erwerb des Fachhochschultitels für Pflegefachpersonen mit einem altrechtlichen Titel, der in der Schweiz erworben wurde. Dieser Meilenstein konnte nur dank beharrlichem Engagement des SBK erreicht werden.
Weiter gilt:
- Die altrechtlichen Titel behalten ihre Gültigkeit, ohne zeitliche Begrenzung
- Es gibt keine Verpflichtung, den FH-Titel zu beantragen
Ausländische Pflegediplome sind zum NTE leider nicht zugelassen, unabhängig davon, ob sie vom SRK anerkannt wurden oder nicht. Anpassungen bei den Berufstiteln aufgrund von Änderungen des Bildungssystems oder der Reglementierung von Ausbildungen können nur durch den Staat, der diese Titel erteilt hat, vorgenommen werden.
Verordnung des WBF über den NTE
Informationen zum NTE inkl. Merkblätter