Mitgliedschaften

Der SBK verfügt über drei Mitgliederkategorien. Natürliche Personen können ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglied sein. Verbände und Vereinigungen können dem SBK als Kollektivmitglied angehören. Sektionen und Fachverbände können zudem natürliche Personen als Mitglieder aufnehmen, welche die Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen.

Ordentliche Mitglieder

Als ordentliche Mitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, welche

  • über ein vom Bund anerkanntes Diplom auf Tertiärstufe in Gesundheits- und Krankenpflege verfügen,
  • im Besitz eines altrechtlichen Diploms in Krankenpflege oder eines FA SRK sind,
  • eine vom Bund anerkannte Diplomausbildung auf Tertiärstufe in Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren.

Ordentliche Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

 

Kollektivmitglieder

Verbände, welche der Definition eines Fachverbandes im Sinne der SBK-Statuten entsprechen, sowie Vereinigungen anderer Gesundheitsberufe können dem SBK als Kollektivmitglied angehören. Das Aufnahmegesuch für den Erwerb der Kollektivmitgliedschaft ist schriftlich dem Zentralvorstand SBK einzureichen. Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Kollektivmitglieder sind an der Delegiertenversammlung stimmberechtigt. 

 

Mitglieder von Sektionen und Fachverbänden

Gliedverbände können natürliche Personen mit eidgenössisch anerkannten Ausbildungen auf Sekundarstufe II im Bereich der Gesundheits- oder Krankenpflege (Healthcare Assistants, HCA) in einer eigenen Mitgliederkategorie aufnehmen. Die Mitglieder dieser Kategorie sind nicht ordentliche Mitglieder des SBK und verfügen über Stimm- und Wahlrecht nur in ihrem Gliedverband. 

LOGIN Mitglied werden