FAQ
Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Freiberuflichkeit.
Freiberuflich werden
Welche Anforderungen muss ich erfüllen, um freiberufliche Pflege auszuüben?
Die Anforderungen für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sind auf den folgenden Seiten zu finden:
Wie gehe ich vor, um freiberuflich zu werden?
Auf dieser Seite finden Sie eine detaillierte Schritt für Schritt-Anleitung.
Was kostet mich die Registrierung als freiberufliche Pflegefachperson?
Die Gebühren für die Registrierung als freiberufliche Pflegefachperson sind kantonal sehr unterschiedlich. Nachfolgend finden Sie die Spannbreiten für die unterschiedlichen Gebühren.
Berufsausübüngsbewilligung (BAB)
Einmalig, zwischen 200 und 800 Franken
Kantonale Bewilligung zur Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Einmalig, zwischen 200 und 500 Franken
Beitritt zu den Administrativverträgen gemäss Art. 7 KLV
Für SBK-Mitglieder: kostenlos falls bereits in Mitgliederkategorie 51-100%, ansonsten Wechsel in Kategorie Freiberufliche
Für Nichtmitglieder: einmalig, Bearbeitungsgebühr von CHF 750.– zuzüglich MWST
Antrag einer Zahlstellenregister Nummer (ZSR)
Einmalig pro Kanton, 300 Franken zuzüglich MWST
Freiberuflich sein
Welche Beiträge und Gebühren fallen pro Jahr für die Ausübung als freiberufliche Pflegefachperson an?
Für freiberufliche Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner wird zusätzlich zum SBK-Mitgliederbeitrag von CHF 315.- die "Jahresgebühr" von CHF 100.- (zuzüglich MwSt.) in Rechnung gestellt.
Warum werden Freiberuflichen Gebühren in Rechnung gestellt?
Gebühren werden dann erhoben, wenn die Leistungen des Verbandes gesetzlich vorgeschrieben sind. Der SBK gestaltet die Rahmenbedingungen für die freiberufliche Tätigkeit. Er handelt Administrativ- Tarif- und Qualitätsverträge aus. Die Gebühren decken die Kosten, die durch die Verhandlungen, die Verwaltung der Mitgliedschaften und die Beratung in diesen Fragen entstehen. Hinzu kommt die periodische Aushandlung der Restfinanzierung mit den Kantonen und Gemeinden. Die Höhe der Gebühr wird durch den Zentralvorstand des SBK festgelegt.
Welche Dienstleistungen von Dritten bietet mir der SBK an?
Berufshaftpflichtlösung
Attraktive Berufshaftpflichtlösung für freiberufliche SBK-Mitglieder
Krankentaggeldversicherung
Ich finde meine Befähigung zur Bedarfsabklärung in der Psychiatrie nicht mehr. Wie erhalte ich ein Duplikat?
Bei Befähigungen, welche im Zeitraum 2010 – 2022 ausgestellt wurden, kann bei santesuisse oder bei der SASIS ein Duplikat der Befähigung angefordert werden.
Aus Datenschutzgründen hat der SBK keinen Zugriff auf das Archiv.
Freiberuflichkeit aufgeben
Was muss ich unternehmen, wenn ich nicht mehr freiberuflich tätig sein möchte?
Rücktritt aus:
- dem Administrativvertrag SBK – tarifsuisse ag
- dem Administrativvertrag SBK-HSK
- dem Administrativvertrag SBK-CSS
- dem Tarifvertrag des SBK mit den in der Medizinaltarifkommission (MTK) vertretenen Eidgenössischen Sozialversicherern (UV, MV, IV)
Sie möchten Ihre freiberufliche Tätigkeit beenden? Dann müssen Sie aus den obengenannten Administrativ- und Tarifverträgen austreten.
Halten Sie die vertraglich festgelegte Rücktrittsfrist von sechs Monaten zum Ende des laufenden Jahres oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein. (gemäss Reglement der obengenannten Verträge).
Teilen Sie den Rücktritt (Vorlage für Rücktrittschreiben) schriftlich und unterschrieben an den SBK, Abteilung Freiberufliche mit (freiberufliche@sbk-asi.ch).
Nach Erhalt Ihres Rücktrittsschreibens und nach Zahlung der Jahresgebühr für das laufende Jahr, wird das Austrittsdatum in unserem System erfasst. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie nicht mehr als freiberufliche Pflegefachperson registriert. Ihre ZSR-Nummer wird aus den Tarif- und Administrativverträgen entfernt, wodurch eine Abrechnung über Tiers Payant (TP) nicht mehr möglich ist.
Nach wie vor sind Sie ein SBK-Mitglied. Damit profitieren Sie auch weiterhin von vielen Vorteilen. Nur gemeinsam bringen wir die Pflege weiter. Nach Ihrem Austritt aus den Tarif- und Administrativverträgen werden wir Sie ab Beginn des neuen Jahres der Beitragskategorie für einen Beschäftigungsgrad von 51-100% zuordnen. Änderungen Ihres beitragsrelevanten Arbeitspensums können jederzeit bei Ihrer SBK-Sektion gemeldet werden.
Wir bedauern es, wenn Sie die SBK-Mitgliedschaft kündigen. Falls doch, kann sie jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die schriftliche Kündigung muss spätestens drei Monate vor Jahresende bei der zuständigen Sektion eingereicht werden.