Freiberuflich werden

Der SBK eröffnet Ihnen die Möglichkeit, den Weg in die Selbstständigkeit einzuschlagen. Als Mitglied des SBK haben Sie den Vorteil, kostenlos den Administrativ- und Tarifverträgen beizutreten. Zusätzlich profitieren Sie von allen anderen Vorteilen einer Mitgliedschaft. Um als selbstständige Pflegefachperson tätig zu werden, sind bestimmte administrative Schritte erforderlich. Diese sind auf dieser Seite im Detail zusammengestellt.

1. Berufsausübungsbewilligung (BAB)

  • Grundvoraussetzung ist das Diplom einer anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein vom SRK anerkanntes gleichwertiges Diplom (Art 49 Abs. 1 litt. a KVV).
  • Zudem wird eine zweijährige praktische Tätigkeit im Vollpensum unter der Leitung einer diplomierten Pflegefachperson, z.B. in einem Spital oder in einer Spitex-Organisation, verlangt. Die praktische Tätigkeit kann in Teilzeit von mindestens 50% absolviert werden. Dadurch verlängert sich die Beschäftigungsdauer auf maximal 4 Jahre.
  • Die Formulare sind auf den Webseiten der Kantonalen Gesundheitsbehörden aufgeschaltet. Sie können unterschiedliche Anforderungen beinhalten. 
  • Falls in mehreren Kantonen eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird, braucht es für jeden Kanton eine separate Berufsausübungsbewilligung (BAB). 

2. Kantonale Bewilligung zur Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

  • Grundvoraussetzung für eine Zulassung ist eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (BAB)
  • Die Formulare sind auf den Webseiten der Kantonalen Gesundheitsbehörden aufgeschaltet. Sie können unterschiedliche Anforderungen beinhalten.
  • Sie beinhalten neben persönlichen Angaben, fachlichen Qualifikationen auch den Nachweis zu den gesetzlichen Qualitätsanforderungen Art. 58g KVV.
  • Bitte beachten Sie die Empfehlungen zur Beantwortung von Fragen rund um die Qualitätsanforderungen.

Gesetzliche Grundlagen der Qualitätsanforderungen Art. 58g KVV, welche Leistungserbringer erfüllen müssen

  • Sie verfügen über das erforderliche qualifizierte Personal
  • Sie verfügen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem
  • Sie verfügen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen
  • Sie verfügen über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen

Art. 58g KVV

3. Beitritt zu den Administrativverträgen gemäss Art. 7 KLV

  • Grundvoraussetzung für einem Beitritt zu den Administrativverträgen ist eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (BAB) und eine kantonale Zulassung zur Rechnungsstellung zu Lasten der OKP.
  • Die Verträge regeln die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern.
  • Für den Vertragsbeitritt gilt das Eingangsdatum (Datumstempel) bei der SBK-Geschäftsstelle (Post- oder Maileingang).
  • Das Original des Vertrags wird beim SBK archiviert. Sie erhalten eine Kopie nach Unterschrift durch den SBK per E-Mail.

Beitrittsgesuch zu den Administrativverträgen gemäss Art. 7 KLV ausfüllen

 

Gebühren

Beitrittsgebühr für SBK-Mitglieder
Der Beitritt zu den bestehenden Verträgen und Vereinbarungen für die freiberufliche Pflege zwischen dem Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK und Santésuisse bzw. Tarifsuisse AG und einzelnen Krankenversicherungen ist für SBK-Mitglieder im Mitgliederbeitrag der Kategorie 19 Freiberufliche enthalten.

Jährlich wiederkehrende Gebühr für SBK-Mitglieder
Für die Verhandlungen der Restfinanzierung und der Tarife für Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 KLV mit den Kantonen, die Administration und Information sowie die Beratung durch die Geschäftsstelle und die Sektionen wird von SBK-Mitgliedern eine jährlich Gebühr von CHF 100.– zuzüglich MWST erhoben. Davon gehen CHF 50.– an die Sektionen.

Beitrittsgebühr für Nicht-Mitglieder
Für Pflegefachpersonen, die nicht SBK-Mitglied sind, wird bei Einreichung ihres Beitrittsgesuchs zu einem Vertrag oder einer Vereinbarung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 750.– zuzüglich MWST erhoben.

Jährliche wiederkehrende Gebühr für Nicht-Mitglieder
Für die Verhandlungen der Restfinanzierung und der Tarife für Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 KLV mit den Kantonen, die Administration und Information und das Qualitätsprogramm nach Art. 77 KVV 2 wird von Nicht-Mitgliedern eine jährlich Gebühr von CHF 500.– zuzüglich MWST erhoben.

4. Antrag einer Zahlstellenregister Nummer (ZSR) SASIS AG

  • Grundvoraussetzungen für den Erhalt einer ZSR-Nummer ist eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (BAB) und eine kantonale Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP)
  • Stellen Sie bei der SASIS AG den kantonalen Antrag für eine ZSR-Nummer und gleichzeitig den Beitritt zum Administrativvertrag
  • ZSR-Nummern können rückwirkend beantragt werden, für die Rechnungsstellung im «Tiers Payant» gilt das Datum des Vertragsbeitritts

5. Antrag einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)

Seit 2011 erhält jedes Unternehmen, das in der Schweiz aktiv ist, eine Unternehmens-Identifikationsnummer. Die Verwendung der UID ermöglicht eine administrative Entlastung der Unternehmen sowie eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Eine UID erhält, wer im MedReg des Bundesamts für Gesundheit mit einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) eingetragen ist und dem MedReg von den kantonalen Gesundheitsbehörden als selbständig erwerbend gemeldet wurde.

  • Sobald Sie als Freiberufliche arbeiten und spätestens 3 Monate nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit, melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende an.
  • Auf Pflegeleistungen werden keine Mehrwertsteurern (MWST) erhoben, somit ist kein Eintrag im Mehrwertsteuerregister notwendig.

6. Global Location Number (GLN)

Mit der GLN (Global Location Number) werden Unternehmen und Rechnungsadressen identifiziert. Pflegefachpersonen, welche über ein Diplom verfügen und eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) zur Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung erhalten haben, werden im GesReg / NAREG eingetragen. Das GesReg basiert auf dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG), das NAREG auf der internationalen Vereinbarung über die Anerkennung von Gesundheitsbildungsabschlüssen.

Bei der Erteilung der Zulassung zur Rechnungsstellung zu Lasten der Obligatorischen Krankenversicherung (OKP) wird der Eintrag durch die Behörden gemacht, die GLN wird automatisch generiert. Sie müssen nichts tun.

  • Die GLN findet sich auf der kantonalen Zulassung zur Abrechnung über die Obligatorische Krankenversicherung (OKP) oder im NAREG
  • Sollte die GLN weder auf der Zulassung noch im NAREG erscheinen, so können Sie diese bei www.refdata.ch gratis anfordern.
  • Die GLN ist bei elektronischer Rechnungsstellung zwingend.
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