Administrativ- und Tarifverträge

Mit den Administrativverträgen verfolgen die Vertragsparteien – der SBK einerseits, die jeweiligen Versicherer andererseits – den Zweck, die Modalitäten und die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Versicherern und den Freiberuflichen zu regeln, zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, und zwar zum Vorteil beider Seiten.

Ziel und Zweck eines Vertragsbeitritts

Die Administrativverträge enthalten z.B. Bestimmungen zu den Modalitäten der Bedarfsmeldung und der Rechnungsstellung. Hinsichtlich der Fakturierung sieht das KVG den Grundsatz des "Tiers garant" vor (wonach die Rechnungen an den Patienten/die Patientin geht); nur, wer den Administrativverträgen beigetreten ist, darf den "Tiers payant" anwenden (und damit direkt der Krankenkasse des Patienten/der Patientin Rechnung stellen). Welche Regeln bei den Kontrollen der Versicherer einzuhalten sind, bildet ebenfalls Gegenstand der Administrativverträge.

Wie die Berufsausübungsbewilligung, die OKP-Zulassung und die ZSR-Nr. ist der Beitritt zu den Administrativverträgen kantonal. Sie müssen mit anderen Worten mit jeder ZSR-Nr. jedem Vertrag separat beitreten. Der Beitritt ist für SBK-Mitglieder gebührenfrei. Für Nichtmitglieder kommen die aktuellen Gebühren gemäss Gebührenreglement zum Tragen.

Mit Ihrem Beitritt treten Sie folgenden Administrativverträgen bei:

 

Beitritt zum Administrativvertrag des SBK mit den Sozialversicherungen

Mit dem obengenannten Beitritt zu den Administrativverträgen mit den Krankenversicherungen ist der Beitritt zum Tarifvertrag gekoppelt, den der SBK mit den drei folgenden Sozialversicherungen abgeschlossen hat: der Unfallversicherung (UV), der Militärversicherung (MV) und der Invalidenversicherung (IV).
Jene Sozialversicherungen unterstehen nicht der Pflegefinanzierung nach KVG. Der Tarifvertrag UV/IV/MV beinhaltet deshalb nebst den Modalitäten der Bedarfsmeldung und der Rechnungsstellung auch den Tarif. Abgerechnet wird ausschliesslich im «Tiers payant». Von Versicherten dürfen keine zusätzlichen Vergütungen für Leistungen verlangt werden, die gemäss diesem Tarif bereits abgegolten sind; eine Patientenbeteiligung ist ausgeschlossen. Bis auf weiteres bleibt der alte Tarifvertrag mit dem national einheitlichen Taxpunktwert von CHF 1.00 in Kraft.

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