Still- und Laktationsberatung / Wochenbett

Still- und Laktationsberatung gemäss Art. 15 KLV wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch eine speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachfrau durchgeführt wird.

Um selbständig Leistungen über die obligatorische Krankenversicherung (OKP) abrechnen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören eine anerkannte Aus- und Weiterbildung sowie der Beitritt zum entsprechenden Tarifvertrag gemäß Art. 15 KLV.

 

Anerkannte Weiterbildungen

  • Ausbildung in Still- und Laktationsberatung IBCLC
  • CAS in Stillberatung
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Berufsverband Schweizerischer Still- und Laktationsberaterinnen BSS 

Es ist dringend empfehlenswert, dass Sie die Bestätigung dieser Anerkennungen an die SASIS AG senden und überprüfen, ob der Eintrag für jede ZSR-Nummer im Datenauszug der SASIS vorhanden ist.

 

Beitritt zum Tarifvertrag Stillberatung

Grundvoraussetzung für einen Beitritt zum Tarifvertrag Stillberatung ist eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (BAB), eine kantonale Zulassung zur Rechnungsstellung zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) sowie eine kantonale ZSR-Nummer.

Die Verträge regeln die Zusammenarbeit und den Tarif zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern.

  • Ein Beitritt zum Administrativvertrag KLV 7 ist in diesem Fall notwendig, damit Sie auf der offiziellen Liste der Freiberuflichen Pflegefachpersonen aufgeführt werden, allenfalls Wochenbett oder Pflege nach Art. 7 KLV anbieten Beitrittsgesuch nach KLV 7   
  • Für den Vertragsbeitritt gilt das Eingangsdatum (Datumstempel) bei der SBK-Geschäftsstelle (Post- oder Maileingang)
  • Das Original des Beitrittsgesuch wird beim SBK archiviert, Sie erhalten eine Kopie nach Unterschrift durch den SBK per E-Mail
     

Senden Sie die nachfolgend aufgeführten Dokumente mit diesem Formular an die SBK-Geschäftsstelle:

 

Tarifvertrag Stillberatung, Anhänge und Vereinbarungen über den Taxpunktwert

 

Gesetzliche Grundlagen der Stillberatung, Art. 15 KLV

Art. 15 KLV

 


Rechnungsstellung Stillberatung

Die Stillberatung untersteht nicht der Pflegefinanzierung nach KVG. Der Tarifvertrag Stillberatung zwischen dem SBK und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversichern (KSK) regelt in seinem Anhang den Tarif und den Taxpunktwert.

  • Für die Verrechnung der Leistungen gilt der nationale Tarifvertrag mit einheitlichen Behandlungspauschalen, die Übernahme beschränkt sich auf 3 Sitzungen.
  • Es besteht kein Anspruch auf Restkostenfinanzierung oder Patientenbeteiligung
  • Die Rechnungsstellung erfolgt bei der Patientin im Tiers Garant (TG), welche sich die Kosten per Rückforderungsbeleg bei der Krankenversicherung rückerstatten, kann.
  • Ein personalisiertes Rechnungsformular wird vom Schweizerischen Berufsverband Still- und Laktationsberaterinnen, BSS, im Login-Bereich zur Verfügung gestellt.

 

Ambulante Wochenbettpflege

Die Wochenbettpflege gilt als Pflege nach Art. 7 KLV. Sie wird gemäss den entsprechenden Administrativverträgen behandelt. Es besteht Anspruch auf Patientenbeteiligung und Restkostenfinanzierung. Besonderheiten während der Mutterschaft sind im Merkblatt von Curacasa beschrieben. Leistungen während der Mutterschaft, welche durch Ärzte oder Hebammen ausgeführt werden, unterstehen Art. 29 KVG und deren Finanzierung.


Beitritt zu den Administrativverträgen

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