Bedarfsabklärung Psychiatrie: Wichtige Information 22. Dezember 2021

Die Abklärung, ob und welche Massnahmen der Psychiatriepflege durchgeführt werden sollen, wird von der OKP nur übernommen, wenn die Pflegefachperson eine einschlägige zweijährige Berufserfahrung nachweisen kann (Art. 7 Abs. 2bis litt. b KLV).

Die Überprüfung dieser Voraussetzung obliegt den Versicherern. Der Einfachheit halber (und im Sinne einer freiwilligen Dienstleistung zugunsten ihrer jeweiligen Mitglieder) hatten santésuisse, der Spitexverband Schweiz und der SBK eine gemeinsame Kommission eingesetzt, die auf Gesuch hin diese Überprüfung übernimmt und gegebenenfalls bestätigt, dass die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer über die geforderte Berufspraxis und entsprechende Qualifikationen verfügt.

Diese Kommission wird per Ende 2021 aufgelöst. Gesuche, die bis am 31.12.2021 eingereicht werden, werden von der auslaufenden Kommission noch behandelt (Geschäftsstelle, Bedarfskommission Psychiatrie, Postfach 651, 2502 Biel). Eine Nachfolgeorganisation dieser Kommission, eine Prüfstelle zur Zulassung, ist in Diskussion.

Allerdings wird ab dem 1.1.2022 noch keine neue Prüfstelle zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass die einzelnen Versicherer ihrer Prüfpflicht nachkommen müssen, bis eine neue Lösung gefunden wurde.

Sie finden untenstehend die Empfehlungen von Spitex Schweiz und SBK für die einzureichenden Unterlagen.

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