Coronakrise: Das Arbeitsgesetz muss auch in den Spitälern weiter gelten.

In COVID-19-Spitalabteilungen sind die Vorschriften zu den Arbeits- und Ruhezeiten ausser Kraft gesetzt. Eine breite Koalition aus Verbänden der Arbeitnehmenden verlangt nun vom Bundesrat, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Und macht einen Gegenvorschlag.

Gemeinsame Medienmitteilung der folgenden Organisationen und Verbände:
Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB), Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (vsao), Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK), Travail.Suisse und der Gewerkschaft Syna

Per 21. März hat der Bundesrat in COVID-19-Spitalabteilungen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes sistiert. Dieser Beschluss ist ohne vorgängige Information, geschweige denn Konsultation der Arbeitnehmenden im Gesundheitswesen gefällt worden.

Die pauschale Ausserkraftsetzung von Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ist für die unterzeichnenden Verbände nicht hinnehmbar. Gerade in Situationen ausserordentlicher Belastung bedarf es eines konsequenten Schutzes für das Gesundheitspersonal, denn mit dessen Wohlbefinden steht und fällt auch die erfolgreiche Bewältigung der aktuellen Krise. Die gesetzlich festgelegten Arbeits- und Ruhezeitvorschriften werden bereits seit Langem nur ungenügend eingehalten, weshalb eine Legitimierung dieser Praxis durch den Bundesrat gerade in der jetzigen Situation das völlig falsche Signal ist. Denn während sich viele Arbeitgeber weiterhin an das Arbeitsgesetz halten, haben nun erste Spitäler die Verordnung zum Anlass genommen, die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen auszuhebeln – mit Risiken auch für die Sicherheit der PatientInnen.

Dem Gesundheitspersonal wird von allen Balkonen in der Schweiz Beifall bekundet. Es leistet Tag und Nacht einen enormen Einsatz, um in der aktuellen Situation möglichst viele Menschenleben zu schützen und zu retten. Dass es dabei in der Praxis temporär zu Abweichungen vom Arbeitsgesetz kommen kann, liegt auf der Hand. Nur dürfen solche Abweichungen auf keinen Fall pauschal und bedingungslos legitimiert werden, sondern sie sind unter Einbezug des Gesundheitspersonals auszuhandeln, einzugrenzen und schweizweit einheitlich festzulegen – und zwar durch eine neu zu schaffende nationale tripartite Kommission. Die unterzeichnenden Verbände fordern den Bundesrat deshalb dazu auf, die "COVID-19-Verordnung 2" möglichst bald entsprechend anzupassen.

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