Streikrecht
In der Bundesverfassung ist das Streikrecht ausdrücklich verankert (Art. 28). Die zwei einzigen Bedingungen: Der Streik muss die Arbeitsbeziehungen betreffen (sog. politische Streiks fallen also nicht unter den Schutz von Art. 28 BV); und er darf nicht gegen eine gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Friedenspflicht verstossen.
Streikrecht bedeutet, dass
- Staat und Behörden zu absoluter Neutralität verpflichtet sind. So darf z.B. das Strafrecht (etwa via Anzeigen wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, u.dgl.) nicht zur Bekämpfung eines Streiks missbraucht werden;
- arbeitsrechtliche Sanktionen (z.B. Kündigungen) durch den Arbeitgeber verboten sind (die Aussetzung der Lohnzahlung ist keine Sanktion, sondern das Pendant der Arbeitsaussetzung).