Streikrecht

In der Bundesverfassung ist das Streikrecht ausdrücklich verankert (Art. 28). Die zwei einzigen Bedingungen: Der Streik muss die Arbeitsbeziehungen betreffen (sog. politische Streiks fallen also nicht unter den Schutz von Art. 28 BV); und er darf nicht gegen eine gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Friedenspflicht verstossen.

Streikrecht bedeutet, dass

  • Staat und Behörden zu absoluter Neutralität verpflichtet sind. So darf z.B. das Strafrecht (etwa via Anzeigen wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, u.dgl.) nicht zur Bekämpfung eines Streiks missbraucht werden;
  • arbeitsrechtliche Sanktionen (z.B. Kündigungen) durch den Arbeitgeber verboten sind (die Aussetzung der Lohnzahlung ist keine Sanktion, sondern das Pendant der Arbeitsaussetzung).

Pierre-André Wagner, «Tabuthema Streik und die Angst vor Sanktionen. Der Streik als letztes Mittel», Zeitschrift Krankenpflege 2021/10

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