Streikrecht

Das Streikrecht ist ausdrücklich in der Bundesverfassung verankert (Art. 28). Es gibt nur zwei Bedingungen: Der Streik muss die Arbeitsbeziehungen betreffen (sogenannte politische Streiks sind also nicht verfassungsrechtlich geschützt); und er darf nicht gegen eine in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verstossen.

Streikrecht bedeutet, dass

  • Staat und Behörden zu absoluter Neutralität verpflichtet sind. So darf z.B. das Strafrecht (etwa via Anzeigen wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, u.dgl.) nicht zur Bekämpfung eines Streiks missbraucht werden;
  • arbeitsrechtliche Sanktionen (z.B. Kündigungen) durch den Arbeitgeber verboten sind (die Aussetzung der Lohnzahlung ist keine Sanktion, sondern das Pendant der Arbeitsaussetzung).

Pierre-André Wagner, «Tabuthema Streik und die Angst vor Sanktionen. Der Streik als letztes Mittel», Zeitschrift Krankenpflege 2021/10

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