Streikrecht
Das Streikrecht ist ausdrücklich in der Bundesverfassung verankert (Art. 28). Es gibt nur zwei Bedingungen: Der Streik muss die Arbeitsbeziehungen betreffen (sogenannte politische Streiks sind also nicht verfassungsrechtlich geschützt); und er darf nicht gegen eine in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verstossen.
Streikrecht bedeutet, dass
- Staat und Behörden zu absoluter Neutralität verpflichtet sind. So darf z.B. das Strafrecht (etwa via Anzeigen wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, u.dgl.) nicht zur Bekämpfung eines Streiks missbraucht werden;
- arbeitsrechtliche Sanktionen (z.B. Kündigungen) durch den Arbeitgeber verboten sind (die Aussetzung der Lohnzahlung ist keine Sanktion, sondern das Pendant der Arbeitsaussetzung).