Update: Laser- und Ultraschallbehandlungen durch Pflegefachpersonen, Hebammen, Sillberater:innen und Physiotherapeut:innen
Ab dem 1. Juni 2024 dürfen nur noch Personen mit einem entsprechenden Sachkundenachweis
die in der V-NISSG aufgeführten Behandlungen durchführen, bei denen nichtionisierende
Strahlung oder Schall eingesetzt werden.
Ab dem 1. Juni 2024 dürfen nur noch Personen mit einem entsprechenden Sachkundenachweis die in der V-NISSG aufgeführten Behandlungen durchführen, bei denen nichtionisierende Strahlung oder Schall eingesetzt werden. Es gibt sieben verschiedene Sachkundenachweise, die ab April 2022 erworben werden können.
Auf Anfrage von Pflegefachpersonen, Hebammen, Stillberater:innen sowie Physiotherapeut:innen hat das BAG geantwortet, wie die Nutzung von Laser- und Ultraschallgeräen für diese Berufsgruppen aussieht:
Die Situation präsentiert sich wie folgt (Details in den unten zum Download bereitgestellten Dokumenten):
1. Die V-NISSG regelt 12 kosmetische Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung und Schall, die ab dem 1. Juni 2024 nur noch von Personen mit einem Sachkundenachweis, von Ärztinnen und Ärzten oder deren direkt unterwiesenem Praxispersonal ausgeführt werden dürfen. Es handelt sich dabei abschliessend um folgende Behandlungen:
Die Behandlung von:
- Akne
- Cellulite und Fettpolster
- Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi (kleiner wie 3 mm)
- Falten
- Nagelpilz
- Narben
- Striae
- Postinflammatorischer Hyperpigmentierung
Die Entfernung von:
- Haaren
- Permanent-Make-up mittels Laser
- Tätowierungen mittels Laser
Akupunktur mittels Laser
Zudem regelt die V-NISSG, dass bestimmte kosmetische Behandlungen und Technologien nur noch von Ärztinnen und Ärzten sowie deren direkt unterwiesenem Praxispersonal ausgeführt werden dürfen.
2. Alle anderen Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung und Schall, die nicht in der VNISSG in Anhang 2 aufgelistet sind, brauchen gemäss V-NISSG keinen Sachkundenachweis und stehen gemäss V-NISSG auch nicht unter ärztlichem Vorbehalt. Darunter fallen auch die Behandlung von Mamillen während der Stillphase, die Unterstützung des Heilungsprozesses bei schmerzenden Geburtsverletzungen und der Einsatz von Ultraschallgeräten zur Lagekontrolle von Kind und Plazenta. Diese Behandlungen fallen nicht unter die V-NISSG und brauchen keinen Sachkundenachweis gemäss V-NISSG. Das BAG fügt an, dass allfällige andere bundesrechtliche und kantonale Regelungen für solche Behandlungen ausserhalb seiner Zuständigkeit liegen.